Satzung der Dorfgemeinschaft (DG) Wiedelah e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Dorfgemeinschaft (DG) Wiedelah“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Goslar-Wiedelah.

3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements. Er will insbesondere durch seine Tätigkeit beitragen zur:

• Pflege der Heimatliebe und Heimatkunde
• Erschließung der heimatlichen Schönheit
• Pflege der Kulturstätten und Verschönerung des Ortsbildes
• Schaffung, Pflege und Erhaltung von Einrichtungen, die der Erholung dienen
• Jugend- und Altenpflege
• Pflege von wasserwirtschaftlichen und umweltrelevanten Aufgaben

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden; sie ist nicht öffentlich. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand zwei Wochen vorher durch einfachen Brief, E-Mail oder durch Aushang im Bekanntmachungskasten der Ortschaft Wiedelah einberufen.

2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beantragen.

3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
d) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Wahl der sonstigen ehrenamtlich Tätigen
g) Bildung von Arbeitsgruppen, Ausschüssen, Beiräten und dergl.
h) Änderung der Satzung
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern

4. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.

§ 8 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

1. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Sind beide Personen nicht anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Beschlüsse werden offen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmung erfolgt nur, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

4. Bei Wahlen muss eine schriftliche Abstimmung erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Anwesenden gestimmt hat. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das vom Versammlungsleiter zu ziehen ist.

5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll mindestens folgende Feststellungen enthalten:

• Ort und Zeit der Versammlung
• die Zahl der erschienenen Mitglieder
• die Tagesordnung
• den Text der einzelnen Beschlüsse
• die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung

§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmrecht besitzen alle Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Zuhörer teilnehmen.

2. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 11 Der Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart.

2. Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende jeder für sich allein.

3. Dem Verein gegenüber ist der Vorstand an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

4. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 12 Amtsdauer des Vorstands

1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für die Dauer von zwei Jahren.

2. Die Vorstandsmitglieder führen nach Ablauf der Amtszeit die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand

• führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Über seine Tätigkeit hat er der Mitgliederversammlung zu berichten.

• ordnet und überwacht die Tätigkeit der Arbeitsgruppen, Ausschüssen, Beiräten und dergl.

• kann verbindliche Ordnungen erlassen; es ist die Zustimmung von zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes erforderlich.

• kann für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder bzw. sonstige ehrenamtlich Tätige kommissarisch bis zur nächsten Wahl Ersatzpersonen berufen.

2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit des zweiten Vorsitzenden.

3. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. § 8 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 14 Kassenführung

1. Verantwortlich für die gesamte Kassenführung ist der Kassenwart. Er hat für die ordnungsgemäße, zweckentsprechende und wirtschaftliche Erledigung der Kassengeschäfte zu sorgen.

2. Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs unterhält der Verein die erforderlichen Konten. Der Barbestand ist möglichst gering zu halten.

3. Soweit der Verwendungszweck aus den Kontoauszügen nicht klar zu erkennen ist, dürfen Einnahmen und Ausgaben nur gegen einen Beleg (ggf. Hilfsbeleg) erfolgen.

4. Alle Einnahmen und Ausgaben sind in ein Kassenbuch einzutragen.

5. Am Schluss des Geschäftsjahres ist vom Kassenwart ein Jahresbericht aufzustellen und der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 15 Kassenprüfung

1. Zur Kontrolle der ordentlichen Kassenführung und Rechnungslegung wählt die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren drei Kassenprüfer, die nicht mit dem Kassenwart verwandt sein dürfen. Bei der Kassenprüfung müssen mindestens 2 Kassenprüfer anwesend sein.

2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Durch ihre Unterschrift unter dem Kassenbericht bekunden sie, dass die Kasse ordnungsgemäß geführt worden ist. Aufgetretene Mängel sind schriftlich niederzulegen und dem Vorstand sofort anzuzeigen.

3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 16 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

3. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

4. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 17 Verbleib des Vermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Goslar, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der in § 2 genannten Zwecke innerhalb der Ortschaft Wiedelah zu verwenden hat.

Goslar- Wiedelah, 17.02.2012

Der Vorstand

Hans-Joachim Michaelis Franz-Josef Knak Angelika Michaelis Erwin Knoop Vorsitzender 2. Vorsitzender Schriftführer Kassenwart

Weitere Vereinsmitglieder

Hermann Fuhst Günter Meyer Ernst Otto Jens Michaelis